Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

08.05.2017

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot II.

Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich mit Urteil vom 22.03.2017 mit der Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots beschäftigen müssen (10 ARZ 448/15).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war von Mai 2008 bis Dezember 2013 bei der Klägerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung der Klägerin. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbart, das der Klägerin untersagte, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsvertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Beklagten in direktem oder indirekten Wettbewerb steht. Für jeden Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot vereinbarten die Parteien eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 €. Eine Karenzentschädigung sah der Arbeitsvertrag nicht vor. Die „Nebenbestimmungen“ des Arbeitsvertrages enthielten eine sogenannte Salvatorische Klausel, wonach der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben soll, wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist. An Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage, da sie das Wettbewerbsverbot eingehalten hat, für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2014 eine monatliche Karenzentschädigung.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten der Klage stattgegeben.

Das Bundesarbeitsgericht kommt zu folgendem Ergebnis:

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei nichtig, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO in Verbindung mit § 74 II HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhalte. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel führe nach der Entscheidung des BAG nicht – auch nicht einsichtig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.

Fazit:

Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig! Weder kann der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen, noch hat der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel kann einen solchen Verstoß gegen § 74 II HGB nicht heilen und führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.

 

Rechtsanwalt Tasli
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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