Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

25.10.2017

Eine interessante Entscheidung zum Vereinsrecht:OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2017, Bekanntmachung der Einladung zur Mitgliederversammlung

Lässt die Satzung eines bürgerlich-rechtlichen Vereins die Einberufung seiner ordentlichen Mitgliederversammlung durch ein in der Satzung näher bezeichnetes Presseorgans zu, so gilt diese Regelung auch für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Satzung des eingetragenen Vereins sah in § 12 Abs. 3 (ordentliche Mitgliederversammlung) die Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der E-Zeitung vor. In § 12 Abs. 4 (außerordentliche Mitgliederversammlung) fehlte hingegen eine gesonderte Regelung zur Art der Einberufung. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14.07.2015, auf deren Tagesordnung die Wiederholung einer zuvor angeblich unwirksamen durchgeführten Vorstandswahl stand, war durch Veröffentlichung in der E-Zeitung eingeladen worden. Verschiedene Vereinsmitglieder haben im Nachgang zu der Versammlung die Auffassung vertreten, dass die Einladung durch die Tagespresse nicht formgerecht gewesen ist, da es sich um eine außerordentliche Versammlung gehandelt hat, für die § 12 Abs. 3 der Satzung keine Geltung beanspruchen konnte.

Das OLG Stuttgart hält die Einberufung jedoch, wie schon das Registergericht für formgerecht und somit wirksam. Das OLG führt zur Begründung im Kern aus, dass die Satzung des Vereins als Mitteilungsart die Presseveröffentlichung zulässt und die konkrete Zeitung auch benennt. Es sei Aufgabe der Mitgliederversammlung, eine Spezialregelung für die Einberufungsform von außerordentlichen Versammlungen zu beschließen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen war. Für eine qualitative Differenzierung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen, die sich in einem Gebot auf individuelle Einladung eines jeden Mitglieds niederschlägt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr sei jedes einzelne Mitglied aufgerufen, sich selbst aktiv über mögliche Mitgliederversammlungen informiert zu halten.

Im Kern führt das OLG also aus, dass der Verein davon lebt, dass sich die Mitglieder aktiv und von sich aus dort am Vereinsgeschehen beteiligen und über dieses informieren.

Vereinsvorstände sollten sich daher stets sowohl bei Einberufung als auch bei der Durchführung einer Mitgliederversammlung an die Satzungsregelungen halten sowie die ergänzenden Normen des Vereinsrechts.

Teile der juristischen Fachliteratur bewerten den vorliegenden Fall im Übrigen abweichend! Sie sind der Auffassung, dass für außerordentliche Versammlungen eine besondere Mitteilung an die Mitglieder erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund sollten Vorstände daher bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zusätzlich zur satzungsgemäßen Einladungsform versuchen, möglichst alle Mitglieder über die weiteren Kommunikationswege zu erreichen, etwa über E-Mail-Verteiler.

 

Rechtsanwalt
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