Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

20.02.2017

Schadensersatz auch für Scheinbewerber

Vorsicht bei der Formulierung von Stellenanzeigen

Mit einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 11.8.2016) hat das Bundesarbeitsgericht noch einmal die Haftung des Arbeitgebers für den Fall der Diskriminierung von Bewerbern verschärft.

Nach § 15 Abs. 2 AGG kann ein Bewerber vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wenn dieser ihm im Rahmen des Bewerbungsverfahrens beispielsweise wegen des Alters diskriminiert hat. Im betreffenden Fall hatte eine Anwaltskanzlei im Rahmen einer Stellenanzeige einen Rechtsanwalt „mit Berufserfahrung oder auch als Berufsanfänger“ gesucht. Auf die Stelle hatte sich ein erfahrener Rechtsanwalt beworben und nach Ablehnung Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Das Bundesarbeitsgericht sah sowohl in der Stellenanzeige als auch in der Auswahlentscheidung eine Diskriminierung wegen des Alters. Bereits die Erwähnung der Berufserfahrung in einer Stellenausschreibung könne eine mittelbare Benachteiligung darstellen. Dies führt dazu, dass im eventuell anstehenden Schadensersatzanspruch der Arbeitgeber beweisen muss, dass er den Bewerber aus anderen Gründen abgelehnt hat. Dies gilt nach der neuen Rechtsprechung nun auch dann, wenn der Bewerber für die Stelle objektiv nicht geeignet war. In der Vergangenheit war es häufig dazu gekommen, dass Scheinbewerbungen erfolgten, mit dem alleinigen Ziel einen Schadensersatz zu erhalten.

Das Gericht erschwert mit seiner neuen Entscheidung dem Arbeitgeber die Verteidigung gegen zielgerichtete Bewerbungen von rechtsmissbräuchlichen Bewerbern. Umso wichtiger wird es für den Arbeitgeber sein, besondere Sorgfalt auf die Formulierung von Stellenanzeigen zu verwenden, um einer Inanspruchnahme vorzubeugen.

 

Martin Schütz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner in der Sozietät Pinkvoss Dahlmann und Partner Rechtsanwälte und Notare Hagen und Gevelsberg

 

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