Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

21.04.2021

Entwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes beschlossen

Der Betriebsrat ist in Unternehmen mit mindestens 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern ein wichtiges Organ der Arbeitnehmerinteressenvertretung und Vermittler zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.  

Aufgrund seiner Relevanz soll die Gründung und Wahl des Betriebsrats erleichtert werden. Zu diesem Zwecke hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Betriebsmodernisierungsgesetzes beschlossen. Folgende Bereiche sollen geändert werden:  

 

  1. Ausweitung Anwendungsbereich des einfachen Wahlverfahrens  

Der Anwendungsbereich des einfachen Wahlverfahrens soll ausgeweitet werden und die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften für Wahlvorschläge reduziert werden. Zweck ist es, die Gründung von Betriebsräten besonders in kleineren Betrieben zu vereinfachen.  

  1. Streichung der Altersgrenze für Auszubildende  

Im Rahmen der Jugend- und Auszubildendenvertretung war bisher das aktive und passive Wahlrecht bis zum 25. Lebensjahr vorgesehen. Zukünftig soll dieser Altersgrenze keinerlei Gewicht mehr zukommen. Begründet wird dies damit, dass Auszubildende im Schnitt älter würden und ihre betrieblichen Interessen unabhängig von ihrem Alter bestünden. Der Status als Auszubildener allein soll daher maßgeblich sein. 

  1. Einschränkungen bei Anfechtung der Betriebsratswahl  

Treuwidrigen Anfechtungen soll entgegengewirkt werden, indem die Möglichkeiten einer Anfechtung von Betriebsratswahlen wegen Fehlern in der Wählerliste eingeschränkt werden. Genauere Angaben stehen hier noch aus, doch soll es in Zukunft bestimmte Vorgaben geben. Die Rechtssicherheit der Betriebsratswahlen soll damit gewährleistet werden. 

  1. Kündigungsschutz bei geplanter Betriebsratsgründung 

Für Arbeitnehmer, die ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung festhalten und entsprechende Vorbereitungshandlungen vorgenommen haben, soll ein besonderer Kündigungsschutz gegen ordentliche, verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen eingeführt werden. 

  1. Reaktion auf den Einsatz Künstlicher Intelligenz 

Als Reaktion auf den Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Arbeitswelt ist festgehalten worden, dass die Rechte des Betriebsrats im Rahmen der Gestaltung von Arbeitsumgebung und Arbeitsabläufen auch bestehen, wenn Künstliche Intelligenz im Betrieb eingesetzt werden soll oder eingesetzt wird. Die Rechte des Betriebsrats im Bereich der Personalrichtlinien bleiben auch bestehen, wenn sie durch oder mithilfe der KI erstellt wurden. Zuletzt hat der Betriebsrat bei Beurteilung der Einführung oder Anwendung der KI einen Sachverständigen hinzuziehen. 

  1. Mobile Arbeit  

Bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit sollen Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht erhalten und so einen einheitlicheren Rahmen für mobile Arbeit schaffen.  

  1. Berufliche Bildung  

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen zukünftig bei Fragen zum Thema der beruflichen Bildung eine Einigungsstelle zur Vermittlung kontaktieren können, wenn eine Einigung nicht möglich ist.  

  1. Video- und Telefonkonferenzen 

Auch außerhalb der Pandemie soll es Betriebsräten möglich sein, ihre Arbeit rechtssicher unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel auszuüben. Daher soll es Betriebsräten möglich werden, allein und frei zu entscheiden, ob sie bei der Durchführung von Betriebsratssitzungen auf Video- oder Telefonkonferenzen zurückgreifen. Widerspricht ein Viertel der Betriebsratsmitglieder, hat eine Präsenzsitzung stattzufinden.  

  1. Digitalisierung der Betriebsratsarbeit 

Die Arbeit des Betriebsrates soll voll umfänglich digitalisiert werden. Neben Betriebsvereinbarungen sollen auch Interessenausgleich und Sozialplan in Zukunft mit qualifizierter elektronischer Signatur abgeschlossen werden können.  

  1. Arbeitgeber als Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO 

Zuletzt hat eine Klarstellung zu erfolgen, wonach der Arbeitgeber bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist. Betriebsrat und Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, sich bei der Einhaltung der Vorschriften gegenseitig zu unterstützen. Dies soll Rechtssicherheit dahingehend schaffen, als dass der Betriebsrat zwar im Rahmen seiner Tätigkeit mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommt, nach außen jedoch rechtlich nicht verselbständigt ist.  

 

Der Gesetzesentwurf ist in vielerlei kritisch zu sehen, dennoch bleibt abzuwarten, wie viel im Rahmen der Gesetzgebung davon tatsächlich umgesetzt wird.  

Der Betriebsrat als Knotenpunkt der Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedarf einer rechtmäßigen Ausgestaltung. Haben Sie Fragen zu diesem Thema?  

Gerne steht Ihnen  

Pinkvoss, Dahlmann und Partner PartG mbB  

Fachanwalt für Arbeitsrecht  

Hans-Christian Freier  

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