Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

11.03.2020

Endlich Anspruch auf Sterbehilfe?!

Endlich Anspruch auf Sterbehilfe?


Am 26.02.2020 kippte das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil (2 BvR 2347/15) das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe, es wurde für verfassungswidrig und nichtig erklärt.

 
Doch was ändert sich nun genau dadurch?  
§ 217 StGB diente dem Zweck, zu verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und gesellschaftsfähig werden. Niemand sollte sich dazu gedrängt fühlen, seinem Leben ein Ende zu setzen. Lediglich Angehörige und Nahestehende blieben bei der Unterstützung zum Suizid straffrei.  


Dagegen hatten neben genannten Vereinen, auch schwerkranke Menschen Verfassungsbeschwerde erhoben, welche diese Dienste in Anspruch nehmen möchten. Ebenso Ärzte, als auch Rechtsanwälte erhoben Verfassungsbeschwerde.


Der Schwerpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt auf der Auslegung und Bewertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Individuums.  


Dieses umfasse als Ausdruck persönlicher Autonomie auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Der Entschluss aus dem Leben scheiden zu wollen, berühre die Identität und Individualität eines jeden Menschen. Dazu gehört ebenfalls, bei Dritten Hilfe zu suchen und diese in Anspruch zu nehmen. Der Entschluss der Selbsttötung ist Teil individueller Freiheit und entzieht sich einer Bewertung durch allgemeine Wertvorstellungen, religiöse Gebote oder Vernunft. Als Akt der autonomen Selbstbestimmung sei der Entschluss von Staat und Gesellschaft zu respektieren.  


Auch wenn § 217 StGB gerade nicht direkt an die Sterbewilligen gerichtet ist, wird doch auch deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Entscheidung zur Selbsttötung ist nicht nur davon abhängig, ob Dritte in tatsächlicher Weise bereit sind, Hilfe zu bieten, sondern vielmehr auch davon, ob dies rechtlich erlaubt ist. Aufgrund der Bedeutung der Selbstbestimmung über das eigene Leben, stellt dies einen erheblichen Einschnitt dar.  


Tatsächlich sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit § 217 StGB ein legitimes Ziel verfolgt hat. Der begleitete Suizid sollte sich in der Gesellschaft nicht als normale Form der Lebensbeendigung etablieren. Jedoch sei entgegenzubringen, dass das gänzliche Verbot als unangemessen zu bewerten sei. Der Einsatz des Strafrechts zum Schutz solcher autonomen Entscheidungen findet die Grenze dort, wo nicht mehr die freie Entscheidung geschützt, sondern diese unmöglich gemacht wird. Ein Lebensschutz, welcher jedoch der Autonomie eines jeden entgegensteht, widerspreche dem Selbstverständnis der Gemeinschaft, in welchem die Würde des Menschen im Mittelpunkt der Wertordnung steht.  


Weiter ist insbesondere Artikel 12 GG, die Berufsfreiheit der Suizidhelfer, verletzt.  Zu betonen sei, dass der Gesetzgeber durchaus die Sterbehilfe regeln darf. Dies sei jedoch so auszurichten, dass die Freiheit des Menschen sich selbst zu bestimmten und  zu entfalten, nicht beschnitten wird.  


Je nach Einzelfall wird zu entscheiden sein, ob die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Selbstötungswillens besteht. Dennoch sollte hier ausreichend Raum für die Entfaltung und Umsetzung belassen werden. Anpassungen an das Betäubungsmittelrecht in Rücksicht auf den Verbraucher- und Missbrauchsschutz sind zu erwarten.  


Das Thema Sterbehilfe und das Recht auf Suizid als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beschäftigt die Gesetzgebung und Rechtsprechung seit Jahrzehnten.  


Immer wieder versucht der Gesetzgeber eine Regelung zu finden, die dem aktuellen Stand der Diskussion und insbesondere aber auch der Meinung der Politiker gerecht wird. Immer wieder misslingt dies, so dass das Bundesverfassungsgericht eingreifen muss. Abzuwarten wird sein, wie der Gesetzgeber mit der aktuellen Situation umgeht und welche Lösungen er für die Problematik unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden wird.  


Es bleibt insofern wieder einmal spannend.  


Ein Beitrag der 

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