Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

01.04.2020

Bußgeldkatalog: Verstöße gegen Corona-Schutzmaßnahmen

Verstöße gegen Corona-Schutzmaßnahmen

 

NRW erlässt Bußgeldkatalog für Verstöße

Nordrhein-Westfalen hat einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die landesweiten Corona-Schutzregeln erlassen. Offiziell nennt sich dieser Bußgeldkatalog Straf- und Bußgeldkatalog zur Umsetzung des Kontaktverbotes. Grundlage dieses Katalogs ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören z. B. das Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit. Hierfür werden beispielsweise 250,00 € Bußgeld verhängt. Bei Zusammenkünften von mehr als zwei Personen, aber weniger als 10 Personen in der Öffentlichkeit soll jede Person 200,00 € Bußgeld bezahlen. Wer gegen das Besuchsverbot, z. B. in einem Altenheim oder Krankenhaus verstößt, soll ebenfalls 200,00 € Bußgeld zahlen. Diese Sätze sollen für einen Erstverstoß gelten. In besonders schweren Fällen sollen die Bußgelder verdoppelt werden können.

Bei Wiederholungsfällen können bis zu 25.000,00 € Bußgelder verhängt werden. Die Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) soll zunächst vom 23.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 gelten. Zunächst ist geplant, dass die Verordnung am 20.04.2020 außer Kraft tritt. Ob es hier zu einer Verlängerung kommt, bleibt abzuwarten. Die einzelnen Bußgeldtatbestände der Verordnung und auch die Straftatbestände des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind nachfolgend dargestellt.

Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Sat 2 IfSG i. V. m. der CoronaSchVO einzuordnen und an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben sind

  • Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der CoronaSchVO
  • vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit und Zusammentreffen von mehr als 2 Personen (§ 12 CoronaSchVO), falls die Ansammlung/Zusammenkunft aus mehr als 10 Personen besteht, und
  • vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen das Verbot, (öffentliche) Veranstaltungen/Versammlungen durchzuführen (§ 2 Abs. 4 CoronaSchVO für öffentliche Veranstaltungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen; § 11 Abs. 1 CoronaSchVO allgemein für Veranstaltungen und Versammlungen)

 

Die Bußgeldtatbestände können auf der Seite des Landes NRW unter

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/straf-und-bussgeldkatalog-zur-umsetzung-des-kontaktverbots-erlassen

abgerufen werden.

 

Sollten Sie diesbezüglich rechtlichen Rat benötigen, so können Sie sich gerne an Rechtsanwalt Litschner wenden.

 

 

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