Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

02.08.2017

Halten des Mobiltelefons im Straßenverkehr Bußgeld oder kein Bußgeld?

Nach OLG Stuttgart, Beschluss 25.04.2016, 4 SS 212/16 (Vorinstanz AG Backnang)

Das OLG Stuttgart hatte darüber zu befinden, ob ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt mit einer Freisprechanlage verbunden ist und das Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, einen Verstoß gegen das Verbot zur Benutzung von Mobiltelefonen gem. § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO begangen hat und daher ein Bußgeld zu zahlen hat oder aber nicht.

Das Amtsgericht Backnang hatte mit Urteil vom 02.12.2015 gegen den Betroffenen ein Bußgeld bestätigt, und zwar wegen fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons mittels Haltens des Mobiltelefons während der Fahrt. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene fuhr mit einem Pkw im Straßenverkehr und hielt dabei sein Mobiltelefon in der rechten Hand, während er über die Freisprechanlage telefonierte. Nach seiner unwiderlegten Einlassung hatte er das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen. Nach dem Starten des Motors hatte sein Mobiltelefon über Bluethooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, sodass das Telefonat über die Anlage fortgeführt worden war. Nach der Verbindung mit der Freisprechanlage hatte der Betroffene vergessen, das Gerät wegzulegen.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts steht fest, dass ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt mit einer Freisprechanlage mittels eines damit verbundenen Mobiltelefons telefoniert und hierbei das Telefon lediglich in der Hand hält, dann nicht gegen das Verbot der Nutzung des mobilen Telefons gem. § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO verstößt, solange er keine weitere Funktion des in der Hand gehaltenen Gerätes nutzt. Nach Auffassung des OLG ist eine solche Auslegung geboten, da bereits der eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Regelung dies so vorsieht.

Wer also zufällig sein Mobiltelefon beim Telefonieren mittels Freisprechanlage nur in der Hand hält, könnte unter Berufung auf die entsprechenden Entscheidungen an der einen oder anderen Stelle noch einmal um ein Bußgeld herumkommen.

Gleichwohl gilt, dass andere Oberlandesgerichte (z. B. das OLG Hamm) Entsprechendes auch einmal anders bewerten. Das OLG Hamm hat z. B. in einem Beschluss aus 2013 auch die Nutzung des Mobiltelefons als Navigationsgerät verstanden und hat ein Bußgeld bestätigt.

Sollten Sie vielleicht irgendwann einmal in die Verlegenheit kommen, sich wegen eines entsprechenden Verstoßes rechtfertigen zu müssen, so sollten Sie die einschlägige Rechtsprechung kennen oder aber Sie wenden sich an unseren Kollegen, Rechtsanwalt René Litschner, der Sie aufgrund seiner Qualifikation im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in diesem Bereich berät und vertritt.

 

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