Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

27.05.2021

Beschäftigungsanspruch bei attestierter Unfähigkeit eine Maske zu tragen?

Im Rahmen der Corona-Pandemie ist es zum Alltag geworden, einen Mund-Nasen-Schutz im öffentlichen Raum, damit auch am Arbeitsplatz, zu tragen. Doch gibt es Menschen, die aufgrund einer Erkrankung nicht im Stande sind, überhaupt oder über einen längeren Zeitraum den Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Im Rahmen seines Urteils (2 SaGa 1/21) hat das Landesarbeitsgericht Köln am 12.04.2021 entschieden, dass ein Arbeitgeber die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern darf, wenn es diesem, nachgewiesen durch ein ärztliches Attest, nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In einem solchen Falle gilt der Arbeitnehmer als arbeitsunfähig.

Begründet wird dies zum einen mit § 3 Abs. 1 d) der Coronaschutzverordnung NRW (Fassung vom 7.4.2021), sowie zum anderen mit § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS – CoV – 2 – Arbeitsschutzverordnung (Fassung vom 11.03.2021), welcher die Verpflichtung des Arbeitgebers normiert, zum größtmöglichen Schutz der Arbeitnehmer eine Maskenpflicht anzuordnen.

Eine solche Anordnung seitens des Arbeitgebers ist zudem auch von seinem Direktionsrecht gedeckt. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kommt nicht bloß den Mitarbeitern, sondern auch dem Arbeitgeber und Dritten, die den Betrieb aufsuchen, zugute. Es handelt sich folglich um eine Entscheidung im allgemeinen Interesse.

Ist der Arbeitnehmer also ärztlich attestiert nicht im Stande einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, so gilt er als arbeitsunfähig und ist nicht zu beschäftigen.

Abhängig vom Arbeitsplatz und der zu verrichtenden Tätigkeit könnte der Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz im Homeoffice bestehen.

Im zugrundeliegenden Fall war der Arbeitnehmer im Rathaus angestellt. Der Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Homeoffice wurde abgelehnt, da die Aufgaben zumindest teilweise vor Ort zu erledigen sind. Damit würde die teilweise Durchführung der Aufgaben im Homeoffice nicht zu der Beseitigung der Arbeitsunfähigkeit führen.

Es sind die Umstände des Einzelfalles, die entscheiden, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, oder nicht. Durchaus wird es Fälle geben, in denen ein Anspruch auf Homeoffice durchgesetzt werden kann. Von Vorteil ist hier ein erfahrener und kompetenter Anwalt an Ihrer Seite.

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