Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

16.02.2022

Ende der Abzocke oder Beschneidung von Urheberrechten?

Ende der Abzocke oder Beschneidung von Urheberrechten?

Keine Vertragsstrafe bei Fotoabruf über nicht verlinkte URL?

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 27.05.2021 (Aktenzeichen I ZR 119/20) eine Trendwende der Rechtsprechung im Bereich des Urheberrechts eingeläutet. Doch was ist passiert?

Ein Onlinehändler hatte sich ein Foto aus dem Internet heruntergeladen, um es auf seiner eigenen Website für Werbezwecke zu nutzen. Der Berufsfotograf, der das Foto geschossen hatte, hatte dies dem Onlinehändler weder erlaubt, noch hatte der Onlinehändler eine Lizenz für die Nutzung des Fotos erworben.

Der Berufsfotograf nahm daher den Onlinehändler zunächst auf Unterlassung der unberechtigten Nutzung des Fotos sowie auf Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung in Anspruch.

Hierzu gilt zu wissen, dass der Urheber eines Fotos grundsätzlich das Recht hat zu bestimmen, wie ein solches Foto genutzt wird. Insbesondere kann er bestimmen, von wem das Foto genutzt wird und von wem nicht.

Nutzt jemand gegen den Willen oder ohne die Einwilligung des Fotografen ein solches Foto, stehen dem Fotografen als Urheber des Fotos umfassende Rechte zu. Die unberechtigte Nutzung stellt sich grundsätzlich zunächst einmal als rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Urhebers dar.

So kann der Fotograf von demjenigen, der sein Urheberrecht verletzt, verlangen, dass er die Nutzung unterlässt und damit der Fotograf auch sicher sein kann, dass das nicht wieder passiert, kann er auch verlangen, dass eine sogenannte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird. Die sogenannte Wiederholungsgefahr wird tatsächlich nämlich erst beendet, wenn entweder eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wurde oder ein Gericht über die Unterlassungsverpflichtung des Urheberrechtsverletzers entschieden hat.

So war es auch hier. Der Onlinehändler hat eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben, das heißt eine Erklärung, in der bestätigt, dass er das Foto nicht noch einmal ohne Zustimmung des Fotografen nutzen wird und für den Fall, dass er dies trotzdem tut, er sich dazu verpflichtet, eine Vertragsstrafe an den Fotografen zu zahlen.

Der Urheberrechtsverletzer hat sodann den Link von seiner Website auf das Foto sofort deaktiviert, so dass das Foto grundsätzlich auf der Website des Unternehmers nicht mehr zu finden war. Er hat allerdings vergessen, das Foto sozusagen komplett von seiner Website zu löschen, so dass das Foto unter Eingabe der gesamten URL über die Website noch abrufbar war. Die URL bestand hier aus einer Buchstabenziffernfolge, die grundsätzlich jemand, der die URL nicht gespeichert hat, im Leben nicht finden würde.

Der Fotograf und Urheber war natürlich nicht untätig und hatte diese URL gespeichert, um später überprüfen zu können, ob der Urheberrechtsverletzer seiner Unterlassungspflicht auch nachkommt.

So konnte der Fotograf 11 Monate, nachdem die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben worden war, unter Eingabe der bei ihm gespeicherten URL das Foto noch im Internet aufrufen. Er wandte sich daher an den Urheberrechtsverletzer und forderte ihn auf, nunmehr die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Hiergegen setzte sich der Onlinehändler zur Wehr und führte aus, dass eine öffentliche Zugänglichmachung, die dem Onlinehändler zurechenbar ist, nicht vorliegen würde und verweigerte die Zahlung der Vertragsstrafe.

Darüber hat der Bundesgerichtshof in letzter Instanz zu entscheiden.

Das Urteil:

Das Urteil war für ein Urteil des Bundesgerichtshofs relativ knapp gehalten. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass zunächst einmal die Auslegung der Unterlassungserklärung zu erfolgen hätte und es bei der Auslegung der Unterlassungserklärung darum ginge, ob hier eine öffentliche Zugänglichmachung, die dem Schuldner, das heißt dem Onlinehändler zuzurechnen ist, vorliegt.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine öffentliche Zugänglichkeit nur gegeben ist, wenn die Öffentlichkeit, das heißt eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten tatsächlich auf das Bild zugreifen kann. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei um recht viele „Personen“ handeln muss, die das Bild tatsächlich aufgrund des Verschuldens des Schuldners abrufen können. Der Bundesgerichtshof sah diese Voraussetzung allerdings nicht als gegeben an, weil ja nur derjenige, der vorher die komplette URL entweder händisch eingegeben oder aber gespeichert eingegeben hatte, überhaupt das Bild noch auffinden konnte.

Hierbei handelte es sich nach Auffassung des BGH nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur um den Fotografen und vielleicht sein Anwalt, die entsprechende URL gespeichert haben. Das Gericht wies damit den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe zurück.

Ergebnis:

In vergangenen Jahren war es oft so, dass bei unberechtigte Fotonutzung zwar das Foto zunächst von den Webseiten der Anbieter gelöscht wurde, aber unter Eingabe der umfassenden URL das Foto gleichwohl über die Website des Onlinehändlers noch abrufbar war. Dies führt immer wieder zu erheblichen Streitigkeiten und dazu, dass die Vertragsstrafe durch die Instanzgerichte als verwirkt angesehen wurde. Dies ändert sich nun und führt dazu, dass in einer Vielzahl von Fällen Vertragsstrafen nicht mehr als verwirkt anzusehen sind.

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