Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

23.02.2022

Bildveröffentlichung? - Nicht ohne meine Eltern!

Grundlage des Beitrags ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.07.2021 (Aktenzeichen 1 UF 74/21).

Kernpunkt des Rechtsstreits war die Frage, wie und ob ggf. Fotos von Kindern im Internet genutzt und veröffentlicht werden dürfen.

Gestritten haben sich diesmal zwei getrenntlebende Elternteile über die Veröffentlichung eines Fotos des gemeinsamen Kindes im Internet. Doch wie ist es zum Streit gekommen?

Das gemeinsame Kind war zu Besuch beim ebenfalls sorgeberechtigten Vater. Der Vater hatte nun eine neue Freundin, die wohl dem Friseurhandwerk nachkommt. Kurzum, das Kind wurde frisiert und es wurde ein Foto gemacht. Weil die neue Freundin des Vaters das Kind nun so hübsch fand, hat sie ein Foto mit Einwilligung des Vaters auf einer sozialen Plattform hochgeladen und damit veröffentlicht.

Damit war nun die Kindesmutter, welche ebenfalls das Sorgerecht hat, überhaupt nicht einverstanden und forderte nun ihren Ehemann dazu auf dafür Sorge zu tragen, dass das Foto nicht weiter veröffentlicht wird.

Das heißt, in diesem Fall wurde noch nicht einmal der unmittelbare Störer, das heißt derjenige, der das Foto veröffentlicht hat, sondern quasi ein Dritter, der dafür mit verantwortlich gemacht wurde, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Letztendlich hatte das OLG Düsseldorf darüber zu entscheiden, ob ein Elternteil, das das Sorgerecht hat, allein darüber entscheiden darf, ob ein Foto des gemeinsamen Kindes im Internet veröffentlicht werden kann.

Wie man sich sicherlich schon vorstellen kann, hat das Gericht im Sinne des Kindswohl entschieden, dass hierfür stets die Zustimmung beider Elternteile erforderlich ist.

Dies sei dringend notwendig, weil Fotos, welche einmal im Internet veröffentlicht sind, so gut wie nicht oder so gut wie nicht wieder gelöscht werden können, da aufgrund der medialen Verbreitung von Fotos oft bereits nach kürzester Zeit kaum noch nachvollzogen werden kann, welche Fotos wann heruntergeladen und ggf. sogar gespeichert oder auf einer neuen Plattform wieder veröffentlicht wurde.

Vor diesem Hintergrund kann das Einwilligungserfordernis aus § 22 KUG und Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 a DSGVO nur durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemein ausgeübt werden.

Dies heißt allerdings auch, dass z.B. jeder Sportverein, jede Schule, jede KiTa und jede sonstige Einrichtung bei der es dazu kommen könnte, dass Kinder fotografiert werden, penibel und strikt darauf zu achten haben, dass vor jedweder Veröffentlichung von Fotos, auf denen Kinder erkennbar sind, die Zustimmung beider Elternteile schriftlich eingeholt wird. Ansonsten drohen schwerwiegende Konsequenzen. Dies gilt es dringend zu verhindern.

Sollten Sie einmal Fragen zu diesem Problembereich haben, so steht Ihnen Rechtsanwalt Freier gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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