Ab dem 01.01.2018 gelten einige neue Regelungen beim gesetzlichen Mutterschutz. Darüber hinaus gilt ab dem 06.01.2018 in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern der individuelle Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz.
1. Mutterschutz
Ab dem 01.01.2018 bezieht der Mutterschutz erstmals auch Schülerinnen und Studentinnen mit ein. Außerdem sind Sonn- und Feiertagsarbeit mit dem Einverständnis der Frau sowie Arbeitszeiten nach 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit zusätzlich erfolgter Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde erlaubt. Damit sollen Benachteiligungen während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung verhindert werden.
2. Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetzt
Ab dem 06.01.2018 haben Beschäftige in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Mitarbeitern einen individuellen Auskunftsanspruch über die Kriterien für das eigene Entgelt, das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer und über die Höhe des Vergleichsentgelts. Hintergrund des Entgelttransparenzgesetzes ist, dass Frauen im Durchschnitt immer noch weniger verdienen als Männer. Durch den Auskunftsanspruch sollen Entgeltstrukturen transparent gemacht und die Lohngleichheit gefördert werden.
Atila Tasli
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht