Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

10.06.2020

Kein eheliches Zusammenleben, keine Rechte und Pflichten?

In Zeiten der Globalisierung kommt es immer öfter zu Ehen, welche sich über den gesamten Globus erstrecken. Eheleute leben getrennt, in verschiedenen Städten, Ländern oder gar Kontinenten. Welchen Einfluss kann dies bei einer Scheidung auf den Trennungsunterhalt haben?

Damit setzte sich zuletzt der BGH (BGH XII ZB 358/19) auseinander.

So gestaltete sich die Ausgangslage wie folgt: August 2017 wurde die Ehe geschlossen, von Beginn an lebten die Ehegatten getrennt voneinander in Paris und Frankfurt am Main. Man hatte geplant irgendwann ein gemeinsames Leben in Paris zu führen. Auch blieben die Konten und jegliche andere Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander, die Ehegatten sorgten jeweils für sich. Allein bei Besuchen in Paris übernahm der Ehegatte die Kosten der Einkäufe.

Spätestens Ende August 2018 jedoch kam es zu einer Trennung. Für den Zeitraum der Trennung verlangt die ehemalige Ehegattin nun Trennungsunterhalt.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt der Trennungsunterhaltsanspruch nach § 1361 BGB nicht voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen oder zusammengelebt hätten. Dies lässt sich weder dem Wortlaut des § 1361, noch dem § 1567 I BGB, welcher das Getrenntleben regelt, entnehmen.

Getrennt leben die Ehegatten gem. § 1567 I BGB, soweit zwischen den Beteiligten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Es kommt hier nicht darauf an, ob die Beteiligten vorher schon zusammengelebt haben. Auch kommt es nicht darauf an, ob es zu einer Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und zu einer Verflechtung, wie auch Abhängigkeit der Lebensdispositionen gekommen ist.

Nur ausnahmsweise, bei einvernehmlichen anfänglichen Ablehnen der Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, ist ein Trennungsunterhalts gem. §§ 1362 II, 1679 Nr. 8 BGB als verwirkt anzusehen. Weiter kann ausgeschlossen werden, dass die Beteiligten das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hätten.

Der Trennungsunterhalt entsteht hingegen mit der Trennung nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die nach objektiven Maßstäben gegeben sein kann.

Schließlich gibt es keine nur formell bestehende Ehe mit (verminderten) Rechten und Pflichten. Demnach lässt sich zusammenfassend festhalten, dass auch in Fällen des fehlenden ehelichen Zusammenlebens ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu bejahen ist.

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