Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

29.07.2020

Raser gleich Mörder?

Bereits 2016 hatte das LG Berlin zwei Männer, die sich ein Autorennen lieferten und dabei einen Menschen töteten, wegen Mordes verurteilt. Diese gingen in Revision. Vor einigen Tagen war es dann soweit: Der BGH hat das Mord-Urteil gegen den Hauptangeklagten bestätigt.

 

Doch wie kann man von einem Straßenverkehrsdelikt in die Schiene des Mordes rutschen?

 

Zunächst sei die Frage zu stellen, ob es sich bei dem Verhalten tatsächlich um Mord oder doch eher um fahrlässige Tötung handelt. Das Durchfahren einer Innenstadt mit knappen 170 km/h ist höchstgefährlich für weitere Straßenverkehrsteilnehmer, wie auch für den Fahrer selbst. Das bei einem Unfall der Tod eines Menschen nicht ausgeschlossen, vielmehr vorhersehbar ist, damit konnte und musste der Angeklagte rechnen.

 

So stellt sich nun die große Frage: Handelte der Angeklagte so, weil er dachte es werde schon irgendwie gut gehen? Oder aber nahm der Angeklagte den Tod eines anderen Menschen einfach billigend in Kauf? Vereinfacht dargestellt, denkt der Fahrer sich „Ich bin so ein guter Fahrer. Es wird schon gut gehen“ oder doch vielmehr „Wenn ein Mensch stirbt ist mir das egal“?

 

Die Grenze zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz ist fließend. So bestehen viele Fälle, wie dieser, in denen die Feststellung der inneren Einstellung des Täters zu der Tat äußerst schwierig zu beurteilen ist.

 

So hörte man im Zusammenhang mit den Berliner Rasern immer wieder die Worte: „Wer mit 170 km/h durch eine Innenstadt fährt, dem muss doch klar sein, dass dabei jemand zu Tode kommen kann“. Falsch ist das nicht, aber begründet das den Vorsatz eines Angeklagten?

 

Der Vorsatz umfasst zum einen ein Wissens-Element, der Täter sieht die Möglichkeit der Tatverwirklichung und zum anderen ein Wollens-Element, der Täter will die Tat auch als solche verwirklichen. Mit der Aussage, dass einem ja klar sein muss, dass jemand unter diesen Umständen zu Tode kommen kann, wäre nur das Wissens-Element gegeben. Damit begründet die Aussage allein eine fahrlässige Tötung.

 

Da in den seltensten Fällen von den Angeklagten vor Gericht eingeräumt wird, dass ihnen der Tod anderer tatsächlich egal war, ist die Einstellung des Angeklagten zu der Tat anhand der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalles zu ermittelt. Wie gefährlich die Handlung war, ist dabei entscheidend. Daneben dürfen jedoch nicht Umstände außer Betracht gelassen werden, welche gegen die Gleichgültigkeit des Täters sprechen. Beispielhaft ist da die eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Fahrers zu nennen. Hätte der Fahrer aufgrund seiner Handlung selbst sterben oder schwer behindert werden können, so nagt das an der Annahme eines vorsätzlichen Handelns.

 

Wieso aber ist diese Unterscheidung denn so wichtig? - Ein Mensch ist tot.

 

Sieht man sich die angedrohten Haftstrafen an – bei fahrlässiger Tötung maximal 5 Jahre Freiheitsstrafe und bei Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe – so sollte diese Frage beantwortet sein. Als Angeklagter ist man kein Unmensch, die Rechte müssen bestehen bleiben und so ist eine gerechte und angemessene Strafe zu verhängen.

 

So wurde im vorliegenden Fall von dem BGH bestätigt, dass die vom Angeklagten wahrgenommene Eigengefahr als gering eingeschätzt wurde. Dementsprechend wurde die Billigung der Gefahren bejaht. Zu dieser Entscheidung fließt vor allem die außergewöhnliche Gefährlichkeit des Fahrverhaltens mit ein. So hat der BGH in Bezug auf das Wollens-Element des Vorsatzes festgehalten, dass bei einem besonders hohen Gefahrenpotential einer Handlung des Täters, der Erfolgseintritt gebilligt wird. Damit wurde der bedingte Vorsatz bejaht.

 

Wieso Mord und nicht die neuen Gesetze für Raser?

 

Aufgrund vermehrt durchgeführter illegaler Autorennen wurde der § 315d StGB in das Gesetz eingeführt. So besteht hier die Höchstfreiheitsstrafe bei Tod eines Menschen durch Autorennen von 10 Jahren. Ein Mittelweg, wenn man so will. Doch wieso findet § 315d StGB nun keine Anwendung, wenn dieser doch gerade auf diesen Fall zugeschnitten ist?

 

Zum Zeitpunkt der Tat in Berlin gab es § 315d StGB noch nicht. Dabei gilt im Strafrecht, dass das Gesetz anzuwenden ist, welches im Zeitpunkt der Tat in Kraft war. Damit bleibt § 315d StGB außer Betracht.

 

Nach langwierigem hin und her hat der BGH nun endlich entschieden. Vor allem der Unterschied zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz wird auch für einen juristischen Laien deutlich und verständlich gemacht. Die Entscheidung ist insgesamt begrüßenswert. Neben der Verschärfung der Bußgeldvorschriften in diesem Jahr, setzt der BGH hier ein klares Statement: Auch Raser können Mörder sein.

 

Haben Sie Fragen oder Anliegen im Rahmen des Straßenverkehrsrechts oder des Strafrechts?

 

Pinkvoss, Dahlmann und Partner PartG mbB

Rechtsanwalt René Litschner

Fachanwalt für Strafrecht

Bergstraße 94

58095 Hagen

Tel.: 02331 / 91 67 – 55

E-Mail: litschner@pd-partner.de

 

Steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

 

 

Wir sind gerne für Sie da.

STANDORT HAGEN

Bergstraße 94
58095 Hagen

Tel.: 02331/91 67 - 0
Fax: 02331/91 67 - 69

hagen@pd-partner.de

ÖFFNUNGSZEITEN

Montag bis Donnerstag
09:00 bis 18:00 Uhr

Freitag
09:00 bis 14:30 Uhr

Termine nach Vereinbarung
möglich

STANDORT GEVELSBERG

Mittelstraße 3
58285 Gevelsberg

Tel.: 02332/55183-0
Fax: 02332/55183-20

gevelsberg@pd-partner.de