Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

12.02.2020

"Unfallpferd" gleich Unfallwagen?

„Unfallpferd“ gleich Unfallwagen?!

Mit dem Urteil vom 30.10.2019 setzte sich der Bundesgerichtshof unter anderem mit der Frage auseinander, ob ein Reitpferd mit nicht ausgeheilter Rippenfraktur einem Unfallwagen gleichzusetzen ist und die Verletzung somit einem Sachmangel gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB entspricht (Urt. v. 30.10.2019, Az. VIII ZR 69/18).

 

Leitsätze

  1. Der Verkäufer eines Tieres hat, solange keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrenübergang frei von Krankheit oder einem Zustand ist, bei welchem bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es bald erkranken wird, sodass es dadurch nicht für die gewöhnliche (vertraglich vorausgesetzte) Verwendung einsetzbar wäre.
  2. Daher wird die Einigung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder vertragsgemäße Verwendung als Reitpferd nicht durch Abweichungen der „physiologischen Norm“ beeinträchtigt, wenn eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, sodass es nicht mehr als Reitpferd genutzt werden kann.
  3. Dies gilt auch dann, wenn eine folgenlos überstandene Krankheit und Verletzung gegeben ist und das als Reittier verkaufte erwachsene Pferd nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist. Es kommt weder darauf an, ob die verheilte Verletzung einem „traumatischen Ereignis“ entspringt, noch kann die Verletzung eines Tieres in jeder Hinsicht einem Schaden an einer Sache gleichgesetzt werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin erwarb am 23.11.2013 vom Beklagten nach einem Proberitt das damals 8-jährige Reitpferd. Bei der Ankaufuntersuchung wurden keine erheblichen Gesundheitsmängel festgestellt. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien, dass eine Nacherfüllung nach der Wahl des Käufers durch Nachbesserung oder Nachlieferung, im Falle einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nachbesserung durch Nachlieferung, erfolgen soll.

Das Pferd zeigte bei Untersuchungen im Februar und März 2014 Schmerzen der Rippenköpfe, wodurch eine Rippenfraktur festgestellt werden konnte.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 09.04.2014 machte die Klägerin geltend, die Fraktur sei ein Sachmangel und verlangte vorsorglich Nachbesserung bis zum 30.04.2014. Am 06.05.2014 trat die Klägerin vom Vertrag zurück. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferdes, weiter die Erstattung notwendiger Verwendungen und Aufwendungen und die Feststellung des Annahmeverzuges und der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin weitere zusammenhängende, bereits entstandene und noch entstehende Kosten zu ersetzen. Dem hat das Landgericht weitestgehend stattgegeben.

Im zweiten Rechtszug machte das Berufungsgericht darauf aufmerksam, dass es die Rücktrittsvoraussetzungen als nicht gegeben erachte, weil die Beseitigung, somit die Nachbesserung, des Mangels für die Beklagte unmöglich sei. Die Nacherfüllung müsse, wie auch vertraglich festgehalten, durch Nachlieferung erfolgen.  Daraufhin hat die Klägerin unter vergeblicher Fristsetzung zur Nachlieferung am 17.08.2016 erneut den Rücktritt erklärt.

Das Berufungsgericht hat das Urteil der ersten Instanz weitestgehend bestätigt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führte, soweit von Bedeutung für das Revisionsverfahren, aus, dass die Klägerin mit dem Schreiben vom 17.08.2016 wirksam zurückgetreten sei und die Verletzung des Pferdes einen Sachmangel gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB darstelle.

Solange die Rippenfrakturen des Pferdes nicht ausgeheilt seien, sei das Pferd nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet. Darüber hinaus zeigt das Pferd nicht die übliche Beschaffenheit auf, welche von einem Reitpferd erwartet werden kann. Allein die Tatsache, dass das Tier eine erhebliche Verletzung gehabt hat, begründet einen nicht unerheblichen Sachmangel.    

Die Beklagte hat nicht den Beweis erbracht, dass das Pferd zur Zeit der Übergabe keine Verletzung hatte. Dies konnte auch im Nachhinein nicht festgestellt werden. Der Rücktritt vom 17.08.2016 ist auch nicht gem. § 323 V 2 BGB ausgeschlossen, es handelt sich nicht um eine unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers. Denn selbst wenn man zu seinem Gunsten unterstellen würde, dass sich der Mangel im Zeitpunkt des Rücktritts nur noch in einem merkantilen Minderwert des Pferdes auswirken würde, sei auszuschließen, dass dieser weniger als ein Prozent des Kaufpreises betrage.

Weiter ist der Rücktritt auch nicht gem. § 218 I 1 BGB unwirksam. Auch der Anspruch auf Nachlieferung besteht und ist nicht verjährt, weil durch die Klageerhebung Verjährungshemmung eingetreten ist, § 204 I Nr. 1 BGB, und auch den Anspruch auf Lieferung eines Ersatzpferdes erfasse, § 213 BGB.

 

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der von der Klägerin am 17.08.2016 erklärte Rücktritt rechtfertigt das Klagebegehren nach bisherigen Feststellungen nicht. Das Berufungsgericht hat nämlich zugunsten des Beklagten angenommen, dass die Frakturen vollständig ausgeheilt waren und das Tier als Reitpferd genutzt werden konnte. Zum Zeitpunkt des Rücktritts lag ein zuvor vorhandener Sachmangel also nicht vor.

Weiter ist auch kein Mangel im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB in der fehlenden Vereinbarung von „Freiheit von Vorverletzungen“ zu sehen. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen, die bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach ständiger Rechtsprechung an die körperliche Verfassung eines Tieres zu stellen sind, verkannt.                                                                                                                                 

Der Verkäufer hat bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung dafür einzustehen, dass das Tier nicht krank ist und sich auch nicht in einem Zustand befindet, in welchem die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es bald erkranken wird und dadurch nicht mehr für die gewöhnliche oder vertraglich festgelegte Verwendung einsetzbar wäre.                                                                    

Es gehört nicht zu der typischen Beschaffenheit des Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen und physiologischen „Idealnorm“ entspricht. Bei Tieren handelt es sich um Lebewesen, sodass sie ständiger Entwicklung unterliegen und individuelle Anlagen aufweisen, aus welchen sich unterschiedliche Risiken ergeben können. Der Käufer eines Tieres kann nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass das Tier in der ein oder anderen, nicht ungewöhnlichen Hinsicht vom „Ideal“ abweicht. Folglich stellen mit der Entwicklung des Tieres entstehende Risiken keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des Gesundheitszustands.

Dies gilt genauso auch für ausgeheilte Krankheiten und Verletzungen, wie im vorliegenden Fall die ausgeheilte Rippenfraktur, solange das Tier nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist.

Weiter besteht kein Anlass dazu, ein Tier mit ausgeheilter Fraktur einem Unfallwagen gleichzusetzen. Die Verletzung eines Tiers kann nicht in jeder Hinsicht einem Schaden an einer Sache gleichgesetzt werden.

Auch die Annahme, eine ausgeheilte Rippenfraktur riefe bei Kaufinteressenten Bedenken und folglich einen preismindernden Makel aus, rechtfertigt die Annahme eines Sachmangels nicht. Es ist nicht zu erkennen, auf welchen tatsächlichen Feststellungen die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts beruht. Viel mehr übergeht das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen, welches ausführt, dass eine vollständig ausgeheilte Rippenfraktur lediglich einen kaum sichtbaren „Schönheitsfehler“ darstelle und sich nicht wertmindern auswirkt.

Auch wurde verkannt, dass es bei § 434 I 2 Nr. 2 BGB nicht darauf ankommt, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet. Vielmehr wird darauf abgestellt, welche Beschaffenheit der Käufer nach Art der Sache erwarten kann und erklärt die objektiv berechtigte Käufererwartung als maßgeblich.

Auch aus anderen Gründen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht richtig, § 561 ZPO.

 

III.

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, es ist daher aufzuheben und die Sache wird an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, § 563 I 1 ZPO.

Ein interessantes Urteil zur Umgehensweise mit verletzten Tieren.

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