Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

18.03.2020

Quatsch-Rezension als gute Werbung?

In seinem Urteil  (Az.: I ZR 193/18) vom 20.02.2020 fällte der Bundesgerichtshof die Entscheidung, dass ein Anbieter eines Produkts auf Amazon nicht für Kundenbewertungen haftet.

 

Sachverhalt

Die Beklagte vertreibt Kinesiologie-Tapes, dessen Schmerzbehandlung medizinisch jedoch nicht sicher nachweisbar ist, auf Amazon.

Das Verkaufsportal ordnet jedem Produkt, welches auf Amazon verkauft wird, eine ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer) unter Heranziehung der EAN des Produkts zu. So wird sichergestellt, dass bei Aufruf eines bestimmten Produkts ebenso ähnliche Angebote anderer Verkäufer angezeigt werden. Auch die zu jeweiligen Produkten bestehenden Bewertungen werden, ohne nähere Prüfung, sämtlichen Artikeln, welche derselben ASIN angehören, zugeordnet. Dies hat zur Folge, dass auch Bewertungen, welche in Bezug auf Produkte anderer Verkäufer getätigt wurden, zu einem bestimmten Artikel angezeigt werden.

So ist es auch im vorliegenden Fall gewesen. Kundenrezensionen beschrieben die Wirkung des Tapes als schmerzlindernd, obwohl dies nicht nachweisbar ist.

So wurde von der Klägerin die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt.

 

Gründe

Die Anfrage der Beklagten bei Amazon, die Rezensionen zu löschen, wies Amazon ab. Nach Ansicht der Klägerin dürfte die Beklagte ihre Produkte dann überhaupt nicht auf Amazon verkaufen.

Auf allen Instanzen wurde dies abgelehnt und Verletzungen des Irreführungsverbots verneint.

Zwar sind die Kundenrezensionen bezüglich der medizinischen Wirkung tatsächlich irreführend. Dies stellt jedoch keine Werbung dar und ist auch der Beklagten nicht zuzurechnen.

Auch der BGH wies die Revision der Klägerin zurück. Die Beklagte trifft für Kundenbewertungen der angebotenen Produkte auf Amazon keine wettbewerbsrechtliche Haftung.

Außerdem wirbt die Beklagte mit den Rezensionen nicht für sich. Weder hat sie mit den Bewertungen aktiv für sich geworben, noch hat sie diese veranlasst. Somit sind die Rezensionen nicht der Sphäre der Beklagten zuzurechnen.

Weiter besteht auch keine Rechtspflicht der Beklagten, die Irreführung durch die Rezensionen zu verhindern. Es wird gerade keine Garantenstellung durch die Verkäufer-Position auf Amazon begründet.

Zuletzt sei anzuführen, dass Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht sind und auch verfassungsrechtlichen Schutz im Rahmen Meinungs- und Informationsfreiheit genießen. Einer Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit bedarf es hier nicht, da diese durch das Tape nicht gefährdet ist.

Eine überraschende, aber durchaus nachvollziehbare Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es ist Klägern daher künftig zu empfehlen, direkt gegen den Plattformbetreiber vorzugehen.

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