Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

25.03.2020

Nach dem Sportunterricht schwerbehindert - Lehrer schuld?

Lehrer spielen im Leben eines jeden Heranwachsenden eine entscheidende Rolle. Neben der Aufgabe der Bildung, kommen dem Lehrer auch sozial-pädagogische als auch Fürsorgepflichten zu. Doch wie viel kann und darf man von ihnen erwarten? Und in wie weit tragen sie Rechnung bei Verletzung einer ihrer Schüler? Mit diesen Fragen beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 4.4.2019 – III ZR 35/18) in Zusammenhang mit den Folgen unterlassener Reanimationsmaßnahmen. 

 

Der Sachverhalt:

Etwa 5 Minuten nach Beginn des Aufwärmtrainings im Sportunterricht hörte der Kläger auf zu laufen, stellte sich an die Seite und klagte über Kopfschmerzen. Weiter wurde er sehr blass und rutschte in eine Sitzposition. Um 15.27 Uhr ging der Anruf der Lehrerin bei der Rettungszentrale ein. Auf die Frage, ob der Kläger noch atme, fragte diese dazu die Schüler, die Antwort ist streitig. Der Rettungswagen traf um 15.32 Uhr ein und belebte den Kläger 45 Minuten lang wieder. Neben einem Gehirnschaden wurden auch weitere lebensbedrohliche Erkrankungen festgestellt. Seit dem ist der Kläger zu 100% als Schwerbehinderter anerkannt.

Der Kläger verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld, sowie die Erstattung materieller Schäden. Behauptet wird, der gesundheitliche Zustand sei Folge des Hirnschadens wegen mangelnder Sauerstoffversorgung des Gehirns, infolge der ausgebliebenen Reanimationsmaßnahmen durch die Lehrer.

 

So entschied der Bundesgerichtshof:

Normalerweise müsste der Kläger hier beweisen, dass die unterlassenen Maßnahmen der Lehrer zu seinem Zustand geführt haben. Jedoch kann die Umkehr dieser objektiven Beweislast nach Senatsrechtsprechung im Arzthaftungsrecht bei groben Behandlungsfehlern, wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage, auch auf die grobe Verletzung von Berufs- und Organisationspflichten, welche gerade dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen, entsprechend herangezogen werden. Bei Vorliegen einer solchen Pflicht sei es mit den Grundsätzen des Treu und Glaubens nicht vereinbar, die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, dem Geschädigten aufzubürden.

Jedoch ist eine Vergleichbarkeit im vorliegenden Fall zu verneinen.

Zwar obliegt im Sportunterricht den Sportlehrern die Amtspflicht, erforderliche und zumutbare Erste Hilfemaßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise zu leisten. Auch besteht die Pflicht, für die geistige, körperliche und charakterliche Erziehung der Schüler zu sorgen und sie in rechtlich und tatsächlich möglichem und zumutbarem Umfang im Schulbetrieb und während Schulveranstaltungen vor Schäden zu bewahren. Damit ist auch die Pflicht erfasst, erforderliche und zumutbare Erste Hilfemaßnahmen rechtzeitig und ordnungsgemäß zu leisten.

Dennoch kann man die hier selbst grob fahrlässigen Versäumnisse der Lehrkräfte, die in einer Schulsituation überraschend mit einer solchen Notsituation oder einem Unglücksfall konfrontiert werden, nicht einem ärztlichen Pflichtverstoß gleichsetzen.

Es ist nicht die Hauptaufgabe der Lehrer spezifische Gefahren für Leib und Leben abzuwenden, wie es beispielsweise bei einem Bademeister der Fall ist. Vielmehr liegt sie in der Erziehung und Unterrichtung der anvertrauten Schüler. Die Amtspflicht zur Leistung von Erster Hilfe ist eine Nebenpflicht. Der Sportlehrer wird vielmehr „auch“ eingesetzt, um in Notsituationen entsprechend eingreifen zu können und nicht „nur“ um entsprechend zu handeln.

Weiter kann auch ein Ursachenzusammenhang nur bejaht werden, wenn der eingetretene Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Eine bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Im vorliegenden Fall ist nicht sicher, wann genau der Kläger aufgehört hat zu atmen. Ist dies erst unmittelbar vor Eintreffen der Rettungskräfte eingetreten, so kann die Ursächlichkeit der Verletzungshandlung der Lehrer verneint werden. Demnach ist auch unklar, wann genau die Lehrer mit einer Reanimation hätten beginnen müssen, um den Schaden zu vermeiden.

Offen bleibt noch, ob die Haftungsprivilegierung des § 680 BGB auf § 839 BGB anwendbar ist. Sinn und Zweck des § 680 BGB ist es, potentielle Nothelfer in Augenblicken dringender Gefahr zur Hilfeleistung zu ermutigen. Dabei wird berücksichtigt, dass wegen der in Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und überlegtes Handeln meist ausgeschlossen ist. Nach dem  Senat ist eine solche Privilegierung für Berufsnothelfer ausgeschlossen.

Sportlehrer sind zwar keine Berufsnothelfer. Jedoch sind Sportlehrer, welche in einem Notfall in Sportunterricht tätig werden, auch nicht mit einer spontan an einem Unglücksfall beteiligten und hilfeleistenden Person gleichzusetzen. § 680 BGB kann hier somit nicht zur Anwendung herangezogen werden.

Ein interessanter Fall, welcher deutlich zeigt, welche Pflichten Lehrkräfte während des Sportunterrichts treffen und somit die eine oder andere Fehlvorstellung aufhebt.

Haben Sie Probleme im Bereich der Haftung von Lehrern oder aber generelle Fragen zur Haftung in verschiedensten Bereichen? Wir helfen Ihnen gern!

 

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