Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

08.05.2017

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 08.08.2016 entschieden, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote weder Tätigkeiten ohne Bezug zum Unternehmen, noch rein kapitalistische Beteiligungen untersagen dürfen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der in dem Rechtsstreit Beklagte war Geschäftsführer eines Unternehmens der Klägerin. Die vereinbarten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Zahlung einer Karenzentschädigung, hiernach war dem Geschäftsführer jede Tätigkeit für Wettbewerbsunternehmen einschließlich verbundener Unternehmen untersagt, darüber hinaus war ihm jede Beteiligung an solchen Unternehmen untersagt. Die Klägerin stützte sich in dem Rechtsstreit auf wettbewerbswidriges Handeln des ausgeschiedenen Geschäftsführers. Das OLG Hamm stellte im Rahmen seines Urteils fest, dass das Wettbewerbsverbot einschließlich der Karenzentschädigung nach § 138 I BGB nichtig sei. In gegenständlicher Hinsicht gehe das vereinbarte Wettbewerbsverbot über das hinaus, was zum Schutz der Gesellschaft erforderlich sei. Das Wettbewerbsverbot gehe zu weit, ein Tätigwerden „gleich aus welchem Grund, in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise“ zu untersagen. Grundsätzlich bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Gesellschaft, es zu untersagen, dass der ausgeschiedene Geschäftsführer für einen Wettbewerber in einer Weise tätig wird, die keinen Bezug zu dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens habe, bzw. seiner dort relevanten Fachkompetenz oder zu ihren Kunden aufweise. Ferner sei ein Verbot der Tätigkeit für ein mit einem Wettbewerber verbundenes Unternehmen unangemessen.

Ein Unternehmen sei nicht von einer legitimen Ausnutzung von Kenntnissen, die der ausgeschiedene Geschäftsführer in dem Unternehmen erworben hat, bedroht, wenn der Geschäftsführer bei einem Nicht-Wettbewerber tätig werde. Darüber hinaus sei es, so das OLG, zu weitgehend es zu untersagen, ein Wettbewerbsunternehmen „zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen“. Denn dies betreffe auch rein kapitalistische Beteiligungen ohne unternehmerischen Einfluss.

Fazit:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hält ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot einer Wirksamkeitskontrolle nur dann stand, wenn es in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt bleibt. Nur dann bestehe ein schützenswertes Interesse vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung qualifiziert das OLG Hamm das streitgegenständliche Wettbewerbsverbot als in gegenständlicher Hinsicht unangemessen und daher unwirksam. Es sei erforderlich, dass die untersagte Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorherigen Tätigkeit des Ausgeschiedenen oder mit dem Kunden des vorherigen Unternehmens stehe. Zum anderen dürften nicht auch rein kapitalistische Beteiligungen verboten werden, bei denen keine Möglichkeit einer unternehmerischen Einflussnahme bestehe.

 

Atila Tasli
Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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