Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

03.06.2020

In Zeiten von Corona: Durch Spucken wegen Totschlags hinter Gitter?

Sind Sie bewaffnet oder haben Sie nur Spucke im Mund?

Aktuell ist jeder gehalten, Abstand zu wahren und möglichst einen Mundschutz zu tragen. Dies hat auch einen guten Grund. Tut man dies nämlich nicht, so können sich hieraus ganz erhebliche Probleme ergeben.

So wurde dies einer Bahnangestellten zum Verhängnis. Diese wurde in London von einem an Covid-19 erkrankten Mann angespuckt und verstarb an den Folgen der Lungenerkrankung. Schon oft wurden auch in Deutschland Menschen durch Spuckattacken gefährdet.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach dem Umgang einer solchen Handlung aus strafrechtlicher Sicht.

Kann man schon bald wegen Anspuckens hinter Gittern kommen?

Maßgeblich sind dabei der Vorsatz des Täters und damit die Frage, ob dieser um die Möglichkeit der Tötung im Zeitpunkt des Anspuckens wusste und dies auch wollte.

Vorweg, es wird es immer auf den Einzelfall ankommen, ob ein solcher Vorsatz vorgelegen hat oder nicht und dabei auch darauf, wie der Richter das Verhalten des Täters bewertet.

Glaubt beispielsweise jemand nicht an den Virus und hält ihn für „Fake News“, so ist die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Tötung mangels Vorsatz auszuschließen. Die Gefährlichkeit des Virus und gleichzeitig die Gefährlichkeit der Tat werden in einem solchen Falle nicht erkannt. Dennoch besteht die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung aus § 222 StGB.

Damit zeigt sich, dass in solchen Fällen eine überaus genaue Prüfung des Vorsatzes zum Tatzeitpunkt erfolgen muss.

Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Covid-19 zwar hoch infektiös ist, jedoch eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, daran zu versterben. Jedoch ist die Virusdosis bei Spuckattacken sehr hoch. Dazu kommt, dass von außen in den seltensten Fällen erkennbar ist, ob jemand zu der Risikogruppe gehört. Demnach muss bei einem Anspucken ins Gesicht grundsätzlich Lebensgefahr angenommen werden.

Es stellt sich aber schnell die Frage, wie man den Vorsatz des Täters nun zum Tatzeitpunkt feststellen will? Selbstverständlich wird versucht, alle Indizien angemessen auszuwerten und in die Beurteilung miteinzubeziehen. Jedoch wird man oft in einem Graubereich zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz landen. Damit sollten die Ansätze zu den „Raserfällen“ hier weitergedacht werden. Es ist nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit, sondern vielmehr zwischen fahrlässiger, leichtfertiger und absichtlicher Tötung zu unterscheiden. Damit wären auch Täter, welche keine innere Einstellung zu der Tat haben, mit der Leichtfertigkeit erfasst.

Der Bogen kann noch weiter gespannt werden, indem man die Frage stellt, ob durch das Anspucken auch ein Mord verwirklicht werden könnte. Tatsächlich sind einige Mordmerkmale anzudenken, welche bei gegebenem Vorsatz zum Mord führen könnten. Dies wären neben der Mordlust, beispielsweise auch rassistische Motive und damit niedrige Beweggründe. Dazu ebenso gehörend wäre die Tötung eines zufälligen Opfers im sozialen Raum. Auch ein Mord durch Heimtücke kann in Betracht kommen. Eine latente Furcht des Opfers vor einer Infizierung steht dem nicht entgegen.

Grundsätzlich erscheint eine Strafbarkeit wegen Totschlags, als auch wegen Mordes möglich.

Jedoch sei gesagt, dass solche Probleme ausblieben, wenn sich jeder im Falle einer Infektion in Quarantäne begeben würde.

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