Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

30.09.2020

Digitaler Nachlass: Zugriff der Hinterbliebenen auf die Social Media-Profile des Verstorbenen?

Wo endet die Privatsphäre eines Verstorbenen? Sollen Eltern alles von ihren verstorbenen Kindern wissen oder gibt es auch einen schutzfähigen Bereich der Privatsphäre über den Tod hinaus? 
 

Die Frage, ob Erben Zugriff auf die Social Media-Profile des Erblassers erhalten sollen, stellt sich nicht zum ersten Mal.  

Im Jahre 2012 verloren Eltern in Berlin ihre 15-jährige Tochter. Um herauszufinden, ob es sich möglicherweise um einen Suizid gehandelt hat, verlangten diese von Facebook Zugriff auf das Nutzerkonto ihrer Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte Facebook das Profil nämlich bereits in einen sogenannten Gedenkzustand gesetzt, sodass das Einloggen oder jedwede Aktion mit dem Nutzerkonto unmöglich war.  

Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung 2018 entschlossen, dass Facebook den digitalen Nachlass in Form des Zugriffs auf das Facebook-Nutzerkonto an die Eltern übergeben muss. Der digitale Nachlass ist dem analogen gleichzustellen.  

Daraufhin übergab Facebook den Eltern ein PDF-Dokument mit rund 14.000 Seiten. Facebook ging damit von der Erfüllung der Übergabe an die Eltern aus, diese sahen das aber ganz anders und zogen erneut vor Gericht. Sie begehrten gerade den Zugriff auf das Konto, nicht ein PDF-Dokument mit Kopien.  

So gelang auch dieser Streit vor den Bundesgerichtshof. Die Frage war nun, ob Facebook den Eltern das konkrete Profil ihrer Tochter zur Verfügung stellen muss oder ob ein USB-Stick mit jeweiligen Kopien ausreicht.  

Die Erben müssen das Nutzerkonto genauso nutzen und betätigen können, wie der Erblasser. Dazu gehört mitunter auch dieselbe Kenntnisnahme der Inhalte des Kontos. Der Entscheidung liegt die Auslegung des Begriffes „Zugang“ zugrunde. Grundsätzlich sei damit gemeint, dass der Erbe in den Herrschaftsbereich des Kontos „hineingehen“ können muss. Die bloße Übermittlung der Inhalte wird dem nicht gerecht. Als Argumentationsgrundlage beruft sich der Bundesgerichtshof auf § 1922 BGB, wonach die Eltern in die Rechte und Pflichten des Erblassers eingetreten sind.  

Nun sind die Eltern, anstelle der Tochter, neue Kontoberechtigte und haben damit einen Primäranspruch auf den „Zugang“ zu dem Benutzerkonto.  

Mit Beantwortung dieser Frage fand der langjährige Streit nun endlich ein Ende.  

Darüber hinaus ist deutlich abzulesen, dass der digitale Nachlass dem analogen gleichzusetzen ist. Damit sind viele aktuelle, als auch zukünftige Fragen zum digitalen Nachlass mit der Grundsatzentscheidung geklärt. Zu verfolgen bleibt, wie sich diese in Anbetracht konkreter Probleme und Fragestellungen entwickeln wird. Insofern wird es immer wichtiger im Rahmen der Beratung rund um den Nachlass auch den digitalen Nachlass und die Zugangs- und Nutzungsrechte von etwaigen Onlineplattformen zu klären. Auch die z.B. in einer Cloud abgelegten Informationen, wie Fotos, Dokumente, etc. müssen nach dem Tod des Erblassers ggf. durch die Erben gesichtet werden. Auch hierfür kann es sich anbieten, den digitalen Nachlass zu regeln und ggf. die Nutzungsrechte vorab mit Dritten zu teilen. 

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