Das „Leasen“ von Kraftfahrzeugen erfreut sich großer Beliebtheit und ist folglich in verschiedenen Ausgestaltungen aufzufinden.
Im Falle des BGHs (Urt. v. 24.2.2021, Az. VIII ZR 36/20) lag ein Kilometerleasingvertrag vor, welcher nach 3 Jahren vom Leasingnehmer widerrufen worden ist, mit der Forderung, die gezahlten Leasingraten zurückzuerstatten.
Bei einem Kilometerleasingvertrag besteht eine festgelegte Kilometerzahl, die im Leasingvertrag hinterlegt ist. Die monatlich zuzahlende Leasingrate richtet sich nach der vereinbarten Kilometeranzahl. Reizt man diese nicht aus, so können die zuzahlenden Raten angepasst werden, wird die Kilometerzahl jedoch überschritten, sind Aufschläge zu zahlen.
Im Fall vor dem BGH war der Leasingnehmer Verbraucher gem. § 13 BGB und der Leasinggeber Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Bei einem Leasingvertrag handelt es sich um einen Finanzierungsvertrag, sodass § 506 BGB hier für einen Widerruf heranzuziehen sein könnte.
§ 506 I, II BGB umfasst Regelungen zum allgemeinen Verbraucherdarlehen und zur Nutzung von Gegenständen als Finanzierungshilfe. Absatz 1 normiert die Anwendbarkeit der Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts bei Finanzierungshilfen zwischen Verbraucher und Unternehmer.
Ausgangspunkt und Motivation einer Finanzierungshilfe ist, dass der Verbraucher das geforderte Entgelt für eine Leistung oder einen Gegenstand nicht erbringen kann oder will. Besteht bei dem Verbraucher aber insgesamt eine starke Bonität, wird der Unternehmer sich dies mithilfe eines Geschäfts zu eigen machen wollen. In Absatz 2 ist definiert, unter welchen Voraussetzungen (Nr. 1 – 3) eine entgeltliche Finanzierungshilfe gegeben ist. Umfasst sind Mietkauf, Pacht, das Finanzierungsleasing u.a.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass ein Rückgriff auf das Verbraucherdarlehensrecht nach Absatz 1 zulässig ist, soweit die Voraussetzungen einer entgeltlichen Finanzierungshilfe nach Absatz 2 gegeben sind. Das Verbraucherdarlehensrecht ermöglicht die Anwendbarkeit der speziellen Gestaltungsrechte, welche anderweitig ausgeschlossen sind.
Der BGH lehnt jede Anwendung des § 506 BGB für Kilometerleasingverträge ab. Der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ist in keiner Weise im Absatz 2 aufgeführt. Auch aus Absatz 1 ergibt sich ein Widerrufsrecht nicht.
Damit ist der § 506 BGB ausgeschlossen.
Jedoch könnte man den § 506 BGB analog anwenden, um eine Rechtsgrundlage für den Widerruf zu erlangen. Dafür bedürfte es einer vergleichbaren Interessenlage und einer planwidrigen Regelungslücke. Beides sei jedoch zu verneinen. Vor allem trifft die vom Gesetzgeber durchgeführte Interessenabwägung innerhalb des § 506 BGB nicht auf Kilometerleasingverträge zu.
Übernommen wurde dafür die Interessenabwägung der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Danach sind Leasingverträge bei einer Erwerbspflicht des Leasingnehmers dem Verbraucherkreditrecht unterstellt. Durch die § 506 II Nr. 1 – 3 BGB wurde dies gewollt nur punktuell erweitert.
Zuletzt könnte angedacht werden, dass mit einem solchen Ausschluss eine Umgehung des aktuellen § 512 BGB vorliege (damals § 511 II BGB), welcher vorgibt, dass Widerrufsvorschriften gerade nicht umgangen werden dürfen. Doch die Wahl eines Vertragstyps, der nicht von § 506 BGB erfasst ist, stellt keinerlei Umgehung dar.
Damit ist der Schluss zu ziehen, dass ein Widerrufsrecht gem. § 506 BGB dem Leasingnehmer bei einem Kilometerleasingvertrag nicht zukommt.
Doch heißt dies nicht, dass diesem gar kein Widerrufsrecht zukäme! Vielmehr besteht ein mögliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB (vgl. OLG München im Urteil vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19). Dieses ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Leasingnehmer im Rahmen von Vorbesprechungen oder Vertragsunterzeichnung einem Mitarbeiter des jeweiligen Leasingunternehmens gegenübergestanden hat. Dabei ist zu beachten, dass Mitarbeiter eines vermittelnden Autohauses einen solchen Mitarbeiter nicht darstellen!
In diesem Zusammenhang lässt sich feststellen, dass Leasinggesellschaften ihre Kunden in den meisten Fällen bei einem Kilometerleasingvertrag lediglich über § 506 BGB belehren, eine Belehrung bezüglich des § 312g BGB jedoch ausbleibt.
Dies kann eine Rolle für den Beginn der Widerrufsrist darstellen, sodass bei vielen Leasingnehmern die Chance besteht, ihren Leasingvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt nämlich erst zu laufen, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nach § 312g BGB belehrt worden ist.
Damit kann es durchaus sinnvoll sein, einen fachkundigen Anwalt aufzusuchen, um ein ggf. bestehendes Widerrufsrecht feststellen zu lassen.
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