Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

18.03.2021

Wie weit ist der Auslegungsspielraum im gemeinsamen Testament?

In der globalen Welt des 21. Jahrhunderts ist es nicht mehr unüblich, wenn eine Ehe zwischen zwei Personen verschiedener Staatsangehörigkeit geschlossen wird. 

Doch welches Erbrecht ist anzuwenden, wenn die Ehegatten dies bei einem gemeinsamen Testament nicht angeben?  

Die Antwort findet sich im aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 24.02.2021 – IV ZB 33/20). 

Im vorliegenden Fall hatte ein deutsch-österreichisches Ehepaar ein Berliner Testament im Jahre 1996 verfasst. Unter dem Berliner Testament versteht man ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner wechselseitig zu Alleinerben einsetzen. Damit wird die Versorgung des länger Lebenden sichergestellt. Die Erblasser bestimmen gleichzeitig, dass nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten der gemeinsame Nachlass einer oder mehreren anderen Personen zufallen soll.  

 

Innerhalb des verfassten Testaments war nicht deutlich festgehalten worden, nach welchem Erbrecht zu handeln ist. Die Ehepartner trugen sich gegenseitig als Alleinerben ein und hielten als Schlusserben die Schwester der Frau sowie deren Kinder fest. Darüber hinaus hielten sie fest, dass die Erklärungen wechselseitig verbindlich sein sollten. Nachdem der Mann verstarb, vererbte seine Witwe das Haus und Inventar sowie Bargeldvermögen an zwei neue Personen.  

Nach dem Tod der Frau beantragten die neuen Erben die Ausstellung des Erbscheins. Dies wurde abgelehnt. 

Der BGH entschied, dass auf das gemeinschaftliche Testament das deutsche Recht Anwendung findet. Nach Maßstäben deutscher Auslegung ist dies zwar nicht der Fall, doch ist hier das Europarecht anwendbar. Dieses lässt den Schluss zu, dass die Urkunde die stillschweigende Wahl für das deutsche Erbrecht darstellt. Nach Art. 22 II EuErbVO sind eigene Auslegungsregeln geschaffen worden. Demnach spreche für die Auswahl einer Rechtsordnung insbesondere, wenn der/die Erblasser Begriffe oder Rechtsinstitute nutzt, die gerade für diese Rechtsordnung spezifisch sind.  

So ist es auch im genannten Fall gewesen: das Ehepaar verwendete bei Errichtung des Testaments Begriffe die im deutschen Recht anerkannt sind, nicht aber im österreichischen Recht. Ein Berliner Testament setzt in Österreich darüber hinaus eine Beurkundung voraus, welche hier nicht erfolgte.  

Damit war das 1996 errichtete Testament wirksam und zu vollstrecken.  

 

Vor allem bei grenzübergreifenden Erbfällen ist es wichtig, einen erfahrenen und fachkundigen Anwalt an seiner Seite zu haben.  

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