Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

14.04.2021

Deckmantel Datenschutz: Führt jede mangelhafte Auskunft zu einem Schadensersatzanspruch?

Zuletzt verlangten immer mehr (ehemalige) Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten Schadensersatz, mit der Begründung, dass eine nach Art. 15 DSGVO verlangte Auskunft der gespeicherten personenbezogenen Daten vom Arbeitgeber nur unvollständig oder verspätet erfolgte.  

Häufigster Fall ist die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen von gekündigten Arbeitnehmern neben kündigungsschutzrechtlichen Rechtsbehelfen. Im Rahmen dieses Anspruchs wird verlangt, dass der Arbeitgeber Auskunft darüber gibt, welche Daten er über den Arbeitnehmer gespeichert hat. Eine Kopie der personenbezogenen Daten soll zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.  

So sprach das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urt. v. 05.03.3030, Az. 9 Ca 6557/18) dem Arbeitnehmer einen Anspruch wegen immateriellem Schaden in Höhe von 5.000€ zu.  

In diesem Zusammenhang stellen sich jedoch die Fragen, in welchem Umfang die Auskunftsansprüche bestehen und ob für die Annahme eines Schadensersatzanspruchs eine gewisse Schwelle überschritten werden muss.  

 

  1. Umfang des Auskunftsanspruchs 

Art. 15 I DSGVO normiert das Recht, Auskunft über die Verarbeitung der den Anspruchssteller betreffenden personenbezogene Daten und die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen zu verlangen. Zusätzlich wird das Recht zum Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten in Art. 15 III DSVGO festgehalten.  

Der Verantwortliche (Arbeitgeber) ist verpflichtet, dem Verlangen des Arbeitnehmers nachzukommen, selbst wenn keine personenbezogenen Daten der betroffenen Person gespeichert worden sind. In einem solchen Fall ist die sogenannte Negativauskunft zu erteilen.  

Das Auskunftsverlangen umfasst grundsätzlich eine umfassende Datenauskunft. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht nimmt, der verhältnismäßigen Begrenzung des Aufwandes der Datenauskunft wegen, die notwendige Eingrenzung des Auskunftsbegehrens durch Konkretisierung der verlangten Daten an. Dies entspricht den Erwägungsgründen zur DSGVO und ist vor allem bei langjährigen Arbeitsverhältnissen zu begrüßen.  

Letztlich ist noch offen, wie der Begriff der Kopie zu verstehen ist. Dem BayLDA nach meint der Begriff der Kopie nicht, dass eine Fotokopie der Daten angefertigt werden müsste. Vielmehr sind die Daten der betroffenen Person herauszugeben. Der Auskunftsanspruch umfasst gerade nicht, dass Recht Kopien der betreffenden Akten oder Unterlagen etc. heraus zu verlangen, sondern bezieht sich auf die personenbezogenen Daten als solches.  

 

  1. Schadensersatzanspruch  

Gemäß Art. 82 DSGVO können, infolge von Verstößen gegen das Auskunftsrecht, Schadensersatzansprüche begründet werden, wenn wegen des Verstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Hier ist fraglich, ob der Verstoß gegen die Auskunftsregelung eine gewisse Schwelle überschreiten muss oder ob jeder Verstoß immer einen erstattungsfähigen Schaden auslöst.  

In der Vergangenheit war die arbeitsrechtliche Rechtsprechung tendenziell zurückhaltend mit dem Zuspruch des immateriellen Schadensersatzanspruchs. Doch scheint es so, als befände sich die Rechtsprechung derzeit im Wandel: Immer häufiger werden Schadensersatzansprüche angenommen, ohne dass es dem Überspringen einer Grenze bedarf. Um weitere Verstöße verhindern zu können, müsste der Schadensersatz abschreckende Wirkung haben. Dies ist nur dann möglich, wenn von einem weiten Schadensbegriff ausgegangen wird. So ist dies besonders in der datenschutzrechtlichen Literatur und nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs der Fall.  

Jedoch ist die Auslegung des Schadensbegriffs in diesem Kontext nicht eindeutig, sodass der Bundesgerichtshof entschied, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Bis zu dessen Entscheidung herrscht weiterhin Unklarheit über den Umfang des Schadensersatzanspruchs.  

Es bleibt abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof entscheiden wird. Letztlich wird es im Rahmen des Arbeitsrechts immer wieder auch zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen kommen, welche einer Klärung bedürfen. Hier ist es von Vorteil, einen fachkundigen und erfahrenen Anwalt an seiner Seite zu haben.  

 

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