Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

22.04.2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung: Testen ist keine Pflicht!

Den Neuregelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung nach, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Schnelltests anbieten, wenn diese nicht im Homeoffice tätig sind. Daraus folgt jedoch nicht die Pflicht, sich testen zu lassen.  

Dem neu eingeführten § 5 I der Verordnung nach, müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern mindestens einmal pro Kalenderwoche Corona-Tests anbieten.  

Leben die Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften, sind sie in geschlossenen Räumen tätig oder erbringen sie personennahe Dienstleistungen, sodass es zu einem häufigen Kontaktwechsel kommt, so sind zwei Test pro Woche anzubieten.  

Nicht vorgegeben ist die Art des Tests. 

Ferner steht es den Arbeitnehmern aber grundsätzlich frei, das Angebot anzunehmen.  

 

Testzeit: Arbeitszeit oder nicht?  

Da die Annahme des Angebots freiwillig ist, handelt es sich bei der aufgewendeten Zeit für den Test nicht um Arbeitszeit. Daran würde auch eine einheitliche Testpflicht nichts ändern, da die Durchführung der Test sowohl im persönlichen als auch im allgemeinen Interesse liegt. Testzeit ist also keine Arbeitszeit. 

 

Durchführungsort: Betrieb oder Zuhause?  

Die neue Version der Arbeitsschutzverordnung sieht keinerlei Regelungen zum Durchführungsort des Tests vor, wodurch dieser Entscheidungsspielraum den Unternehmen selbst zufällt.  

Empfehlenswert ist die Durchführung der Tests Zuhause, solange keine besonderen Kenntnisse erforderlich sind. Damit werden logistische Vorbereitungen und Umsetzungsmaßnahmen möglichst geringgehalten.  

 

Datenspeicherung?  

Mitarbeiter sollten verpflichtet werden, den Arbeitgeber von einem positiven Testergebnis zu unterrichten. Im Rahmen des Beschäftigtendatenschutzes ist es jedoch förderlich, dass so wenig Personen im Unternehmen von der Infektion Kenntnis erlangen wie möglich.  

Die Testdaten sind vertraulich zu speichern, vor allem separat von der Personalakte und besonders geschützt durch technische und organisatorische Maßnahmen, wie Zugriffs- und Berechtigungskonzepte.  

Die zentrale Stelle des Unternehmens, welche die Daten entgegenzunehmen hat, hat den Vorgesetzten des betroffenen Arbeitnehmers lediglich darüber zu informieren, dass jener seine Arbeit nicht antreten wird.  

Nach Ablauf von 4 Monaten sollten die Daten jedoch spätestens gelöscht werden.  

 

Positives Testergebnis?  

Erlangt der Arbeitnehmer Kenntnis von einem positiven Testergebnis so hat er die Arbeitsräume zu verlassen, Kontakte zu meiden und seinen Hausarzt aufzusuchen.  

Der Arbeitgeber sollte alle Beschäftigten anweisen, sich bei einem positiven Schnelltest umgehend an das Gesundheitsamt zu wenden.  

 

Test verweigert: Wie ist zu reagieren?  

Zwar besteht keine Testpflicht, doch kann es unter Umständen zu einer erfolgreichen Durchführung arbeitsrechtlicher Sanktionen gegen Testverweigerer kommen, wenn im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die individuellen Umstände des Unternehmens die Durchführung von Schnelltests erforderlich machen.   

Es besteht nämlich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, welcher er nachzukommen hat, indem er das Ansteckungsrisiko minimiert. Dies gilt insbesondere bei hohen Inzidenzwerten oder lokalen Infektionsgeschehen.  

Mithilfe seines Direktionsrechts kann der Arbeitgeber die Durchführung von Schnelltests anordnen. Eine mögliche Sanktionsmaßnahme wäre das Verbot des Unternehmenszutritts für Testverweigerer, sodass sie ihren Anspruch auf Lohnzahlung verlieren, wenn eine Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich ist.  

 

Das Corona-Virus hat schon so einige Änderungen mit sich gebracht. Doch ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen niemals außer Betracht zulassen. So kann es von Vorteil sein, einen fachkundigen und erfahrenen Anwalt bei Zweifeln zu Rate zu ziehen. Gerne berät Sie  

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