Rechtsanwälte Hagen und Gevelsberg

23.10.2019

Vergessen werden - Im Internet? Das können Sie vergessen!

Zum Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DS-GVO

Am 28.06.2019 erließ das LG Frankfurt am Main ein Urteil (2-03 O 315/17) zum Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DS-GVO.

Leitsätze

  1. Aus Art. 17 I DS-GVO folgt ein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zukunft. Die Unterlassung der Verarbeitung in der Zukunft ist als Teil der Löschung im Sinne des Art. 17 I DS-GVO zu verstehen.
  2. Eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten kann zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand eines Löschungsanspruchs werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger fordert von Google die Entfernung bestimmter URLs, welche im Zusammenhang mit der Suche seines Namens erschienen. Dabei ging es um Verhaftungen infolge von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Studenten im Jahr 1982. Nach Ansicht der Beklagten (Google) besteht an diesen Informationen jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse, sodass die Entfernung aus diesem Grund verweigert wurde.

 

Entscheidung

Das LG Frankfurt sprach dem Kläger einen datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch nach Art. 17 I DS-GVO zu. Aus diesem folge nicht allein ein Anspruch gegen den Verantwortlichen auf die Löschung bestimmter Daten, sondern vielmehr noch ein Anspruch auf Unterlassung ihrer Verarbeitung in der Zukunft.

Das LG Frankfurt am Main nahm in seiner Entscheidung Bezug zu der „Google-Spain“-Entscheidung und äußerte dementsprechend, dass es der allgemeinen Zielsetzung der DS-GVO entspräche, den betroffenen Personen einen größeren Einfluss auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen, anderenfalls laufe das Recht auf Vergessenwerden weitgehend leer.

Erforderlich ist ferner eine Interessenabwägung nach Art. 6 I 1 lit. F DS-GVO. Hierbei sind die Rechte des Klägers insbesondere in Bezug auf sein Privat- und Familienleben der unternehmerischen Meinungs- und Informationsfreiheit der Beklagten gegenüberzustellen.

Dementsprechend kann festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse an einem 35 Jahre zurückliegendem Ereignis nicht mehr bestehe.

 

Bei weiteren Fragen zum Thema „Recht auf Vergessenwerden“, wie auch zum Datenschutz oder allgemein zum IT-Recht, steht Ihnen

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Hans-Christian Freier

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